Hinweise zum Rechtsweg 


Bescheide aufgrund umstrittener Satzung

Die geltende Abgabensatzung war auf der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 18. Juli 2001 von fast allen Bürgermeistern trotz heftiger Proteste im Vorfeld beschlossen worden. 

In den nächsten Wochen und Monaten werden viele Grundstückseigentümer die Gebührenbescheide für ihren Wasser- und Abwasseranschluss von der neuen Geschäftsführung des Zweckverbandes zugesandt bekommen, auch wenn sie bereits einmal vor Jahren eine Rechnung dafür bekommen haben. Erst ab 2001 gibt es eine beschlossene, aber umstrittene Gebührensatzung und nach diesen Preisen werden jetzt die Bescheide erteilt. 

Nach einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Schleswig-Holstein aus 1998, ist ein Verwaltungsakt (Satzung oder Vertrag) ohne ordnungsgemäße Ausschreibung nicht rechtmäßig. Alle dazu erlassenen Gebührenbescheide sind demnach nichtig. OVG-Urteile aus anderen Bundesländern sind jedoch nur richtungsweisend, aber nicht verbindlich, solange auf Landesebene kein eigenes Urteil in dieser Sache gesprochen wurde. Für MV ist das OVG in Greifwald zuständig. 


Der Widerspruch

Jeder Bürger sollte seine Bescheide umgehend prüfen lassen und dann einen formlosen Widerspruch an den Zweckverband schicken. Eine schriftliche Begründung gegen die Höhe der geforderten Summe kann nachgereicht werden. 

Wichtig ist unbedingt die Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides. Ansonsten wird dieser rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. 

Wer seine Bescheide aber rechtskräftig werden lässt oder vorschnell bezahlt, wird nicht von den möglichen Erfolgen der Kläger profitieren. Auch das Zahlen nur einer Rate kann als Anerkennung des Bescheides ausgelegt werden.

Zusammen mit dem Widerspruch muss gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, da der Widerspruch allein keine aufschiebende Wirkung hat. Sonst wird formell gemahnt und bald steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und pfändet die Forderung des Zweckverbandes. Man sollte sich auch nicht auf eine mögliche Stundung des Betrages einlassen, da hierfür Zinsen zu zahlen sind. 

Sollten Sie sich dennoch zur Zahlung entschließen, dann sollten Sie nur unter Vorbehalt zahlen. Dazu versenden Sie einen Scheck mit dem Vermerk "nur unter Vorbehalt" in einem eingeschriebenen Brief.

Vorsicht: Natürlich keinen Widerspruch bei Bescheiden einlegen, die für Sie günstig sind! Sonst kann es passieren, dass die Forderung nach oben korrigiert wird. Wenden Sie sich an uns.


Die Klage


Die meisten eingereichten Widersprüche werden sicherlich vom Zweckverband als unbegründet zurückgewiesen. Dann muss - auch wieder innerhalb von vier Wochen nach diesem Ablehnungsbescheid - Klage vor dem Verwaltungsgericht in Schwerin eingereicht werden. Die Kosten dafür sind gering, weil man sich ohne Rechtsanwalt dort selbst vertreten kann. Bitte wenden Sie sich an uns, damit wir kostengünstige Sammelklagen organisieren können, die von einem fachkundigen Anwalt betreut werden. Durch die Arbeitsbelastung der Gerichte werden die Rechtsstreite aber mindestens ein bis zwei Jahre dauern. 

Aufgrund der erschreckenden Misswirtschaft des Zweckverbandes in den letzten Jahre, zu groß geplanter Klärwerke, Großeinleiterverträgen zu Dumpingpreisen und fehlerhafter Kostenkalkulationen besteht durchaus eine gute Chance, sich gegen die unverhältnismäßig hohen Forderungen gerichtlich zu wehren. 

Darauf ist kein Verlass mehr: 
Das Verwaltungsgericht überprüft von sich aus in einem besonderen Normenkontrollverfahren bei jeder Klage die zugrundeliegenden Rechtsnormen. Die umstrittene ZkWAL- Gebührensatzung kommt dann also endlich auf den juristischen Prüfstand. Normenkontrollverfahren können übrigens auch von jedem Betroffenen veranlasst werden. Das Verwaltungsgericht ist aber verpflichtet, die rechtliche Norm in jedem Fall bei der Widerspruchsklage von sich aus zu überprüfen. 

Nach dem Verwaltungsverfassungsgesetz § 29 haben betroffene Gemeinden oder Bürger ein Recht auf Akteneinsicht beim Zweckverband. Das muss im Einzelfall beantragt, darf aber nicht verwehrt werden. Lassen Sie sich eine Verweigerung der Akteneinsicht schriftlich bestätigen, damit wir dagegen angehen können! Es gibt dazu auch eine europäische Richtlinie, welche die BI demnächst kopieren wird. 


Es gibt mittlerweile ein Urteil, wonach auch Rechtsmittel in Form von Schadensersatz gegen den Gebührenbescheidsausreicher eingelegt werden können gem. § 839 BGB, wenn sich der Bescheid nachträglich als falsch herausstellt und der Betroffene aber keine Rechtsmittel (Widerspruch etc.) eingelegt hat. Denn es gilt der Grundsatz: Der Bürger muss davon ausgehen, dass eine Behörde einen richtigen Bescheid herausgibt. Auf den fernen Tag sollte man aber nicht warten.


Überdimensionierte Klärwerke

Az. 2 L 129/94 (OVG Schleswig-Holstein) - Urteil vom 30. 01. 1995
Zu große Anlagen brauchen vom Bürger nicht bezahlt werden: Bürger können von den Kommunen nicht verpflichtet werden, Gebühren für überdimensionierte Abfall- und Abwasseranlagen zu bezahlen. Die Planung von Entsorgungsanlagen, die durch Nutzergebühren finanziert werden, muß das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und das Prinzip "Gebühren nur für Gegenwerte" beachten. Vorratsplanungen sind unzulässig. Der Bedarfsprüfung unterfallen Abwasserkanäle und -sammler, Kläranlagen, Abfalldeponien und Müllverbrennungsanlagen, die durch Gebührenbescheide finanziert werden. Nur betriebsbedingte Kosten sind ansatzfähig, ständige Nichtauslastung und Oberdimensionierung sind herauszurechnen. "Es wird Aufgabe der Gemeinde sein, bei der erforderlichen Neukalkulation des Gebührensatzes die Kosten der Überdimensionierung herauszurechnen." 

Ausschreibungspflicht

Az. 12 A 11692/92 (OVG Rheinland-Pfalz) - Urteil vom 01. 12. 1994 (rechtskräftig!)
Ohne öffentliche Ausschreibung keine Gebühren: Landkreise und Gemeinden müssen bei Aufträgen für Projekte, deren Kosten durch Gebühren umgelegt werden, eine Vergabe durch öffentliche Ausschreibung vornehmen. Eine Gebührensatzung, die unter Mißachtung der Ausschreibungspflicht erlassen worden ist, ist unwirksam.


Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e.V.
Spenden-/ Vereinskonto Nr. 1530 000 994, Kreissparkasse Ludwigslust, BLZ 140 520 00
1. Vorsitzender Dr. Hans-Jürgen Neiding, Gartenstr. 4, 19303 Tewswoos, Tel 038759/3040
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