aus:

Merkblatt zur zweckmäßigen Verhaltensweise bei Bescheiden

(Nachdruck gem. “Wir Eigenheimer im Land Brandenburg“ April 1997)

Im Rahmen der ergangenen Zahlungsbescheide ist folgendes zwingend zu beachten:

1)   Damit der Bescheid nicht bestandskräftig (d. h. unanfechtbar) wird, muß gegen ihn ausdrücklich Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff VwGO). Der Widerspruch muß binnen eines Monats bei der Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. Rechtsmittelbelehrung im Bescheid) . Für die Rechtzeitigkeit beachten Sie zwingend, daß es auf den Zugang bei der Behörde ankommt. Der Zugang muß ggf. nachgewiesen werden.

2)   Der Widerspruch hat in diesem Fall, weil es sich um einen Zahlungsbescheid handelt, keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, daß der Verwaltungsakt durch die Behörde vollstreckt werden kann, obwohl Ihrerseits rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist. Es bedarf daher gem. §80 1V VwGO zunächst eines Antrages an die Behörde, die Vollziehung auszusetzen. Da die Praxis zeigt, daß die Behörden, die hier schon mit dem Bescheid die Kosten abfordern, die Vollziehung nicht aussetzen und der Antrag nach § 80 V VwGO an die Behörde ebenfalls keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, sollte von Ihnen unbedingt auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gern. §80V VwGO an das Verwaltungsgericht gestellt werden, mit dem Ziel die aufschiebende Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruches, zur Verhinderung der Vollstreckung, gerichtlich herzustellen. Nur das gerichtliche Vorgehen wird auch die Behörde daran hindern, den Verwaltungsakt zu vollziehen, bevor eine endgültige behördliche oder gerichtliche Entscheidung (im Widerspruchsverfahren bzw. gerichtlichen Klageverfahren) vorliegt. Das Gericht prüft dann vorläufig, inwieweit der jeweilige Zahlungsbescheid rechtswidrig ist. Im Falle der offenkundigen Rechtswidrigkeit wird es den vorläufigen Rechtsschutz anordnen. Voraussichtlich wird sich die Rechtswidrigkeit der Behörde für alle Betroffenen bereits daraus ergeben, daß die Satzung, auf der der Bescheid beruht, rechtswidrig und daher unwirksam ist.

3)   Für den Fall, daß ein ablehnender Widerspruchsbescheid durch die Behörde ergeht (als Reaktion auf ihren Widerspruch) muß auch wiederum gegen diesen binnen eines Monats bei dem Verwaltungsgericht (vgl. Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid) Anfechtungsklage erhoben werden. Bitte beachten Sie, daß auch hier die Monatsfrist seit Zugang bzw. Zustellung des Bescheides zwingend eingehalten werden muß, da ansonsten der ablehnende Widerspruchsbescheid bestandskräftig, d.h. unanfechtbar, wird (vgl. 1.). Erst in diesem gerichtlichen Verfahren wird endgültig und von Amts wegen geprüft, ob die Satzung, auf der der Verwaltungsakt beruht, rechtmäßig oder rechtswidrig, d.h. nichtig, ist. Ferner werden in diesem Verfahren auch die individuellen, und nur den Einzelnen betreffenden Einwende (z.B. Berechnungsfehler) geprüft und eine Entscheidung darüber gefällt. Würde theoretisch das Gericht zu der Auffassung gelangen, daß die Satzung rechtmäßig ist, so besteht trotz alledem die Möglichkeit, daß der Verwaltungsakt wegen der individuellen nur den einzelnen betreffenden Einwände aufzuheben ist.

4)   Wir würden für die gerichtlichen Verfahren dringend anraten, eine Anwaltskanzlei beizuziehen, die auf das Verwaltungsrecht spezialisiert ist und Ihr Vertrauen genießt. Sowohl der Antrag im gerichtlichen Eilverfahren (vgl. 2.) wie auch der Antrag im Klageverfahren (vgl. 3.) bedarf genauester tatsächlicher und rechtlicher Begründung. Ohne anwaltlichen Vertreter besteht die Gefahr, daß Ihre Anträge bzw. die Klage, sofern Sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, aus rein formellen und verfahrenstechnischen Gründen scheitert . Für die anwaltlichen Kosten gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Über die möglichen Kosten wird Sie der Anwalt Ihres Vertrauens unterrichten.

 

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