Merkblatt zur
zweckmäßigen Verhaltensweise bei Bescheiden
(Nachdruck gem.
“Wir Eigenheimer im Land Brandenburg“ April 1997)
Im
Rahmen der ergangenen Zahlungsbescheide ist folgendes zwingend zu
beachten:
1)
Damit der Bescheid nicht bestandskräftig (d. h. unanfechtbar) wird, muß
gegen ihn ausdrücklich Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff VwGO).
Der Widerspruch muß binnen eines Monats bei der Behörde eingelegt
werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. Rechtsmittelbelehrung
im Bescheid) . Für die Rechtzeitigkeit beachten Sie zwingend, daß es
auf den Zugang bei der Behörde ankommt. Der Zugang muß ggf.
nachgewiesen werden.
2)
Der Widerspruch hat in diesem Fall, weil es sich um einen
Zahlungsbescheid handelt, keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, daß
der Verwaltungsakt durch die Behörde vollstreckt werden kann, obwohl
Ihrerseits rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist. Es bedarf daher
gem. §80 1V VwGO zunächst eines Antrages an die Behörde, die
Vollziehung auszusetzen. Da die Praxis zeigt, daß die Behörden, die
hier schon mit dem Bescheid die Kosten abfordern, die Vollziehung nicht
aussetzen und der Antrag nach § 80 V VwGO an die Behörde ebenfalls
keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, sollte von Ihnen unbedingt
auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gern. §80V VwGO an das
Verwaltungsgericht gestellt werden, mit dem Ziel die aufschiebende
Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruches, zur Verhinderung der
Vollstreckung, gerichtlich herzustellen. Nur das gerichtliche Vorgehen
wird auch die Behörde daran hindern, den Verwaltungsakt zu vollziehen,
bevor eine endgültige behördliche oder gerichtliche Entscheidung (im
Widerspruchsverfahren bzw. gerichtlichen Klageverfahren) vorliegt. Das
Gericht prüft dann vorläufig, inwieweit der jeweilige Zahlungsbescheid
rechtswidrig ist. Im Falle der offenkundigen Rechtswidrigkeit wird es
den vorläufigen Rechtsschutz anordnen. Voraussichtlich wird sich die
Rechtswidrigkeit der Behörde für alle Betroffenen bereits daraus
ergeben, daß die Satzung, auf der der Bescheid beruht, rechtswidrig und
daher unwirksam ist.
3)
Für den Fall, daß ein ablehnender Widerspruchsbescheid durch die Behörde
ergeht (als Reaktion auf ihren Widerspruch) muß auch wiederum gegen
diesen binnen eines Monats bei dem Verwaltungsgericht (vgl.
Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid) Anfechtungsklage erhoben
werden. Bitte beachten Sie, daß auch hier die Monatsfrist seit Zugang
bzw. Zustellung des Bescheides zwingend eingehalten werden muß, da
ansonsten der ablehnende Widerspruchsbescheid bestandskräftig, d.h.
unanfechtbar, wird (vgl. 1.). Erst in diesem gerichtlichen Verfahren
wird endgültig und von Amts wegen geprüft, ob die Satzung, auf der der
Verwaltungsakt beruht, rechtmäßig oder rechtswidrig, d.h. nichtig,
ist. Ferner werden in diesem Verfahren auch die individuellen, und nur
den Einzelnen betreffenden Einwende (z.B. Berechnungsfehler) geprüft
und eine Entscheidung darüber gefällt. Würde theoretisch das Gericht
zu der Auffassung gelangen, daß die Satzung rechtmäßig ist, so
besteht trotz alledem die Möglichkeit, daß der Verwaltungsakt wegen
der individuellen nur den einzelnen betreffenden Einwände aufzuheben
ist.
4)
Wir würden für die gerichtlichen Verfahren dringend anraten, eine
Anwaltskanzlei beizuziehen, die auf das Verwaltungsrecht spezialisiert
ist und Ihr Vertrauen genießt. Sowohl der Antrag im gerichtlichen
Eilverfahren (vgl. 2.) wie auch der Antrag im Klageverfahren (vgl. 3.)
bedarf genauester tatsächlicher und rechtlicher Begründung. Ohne
anwaltlichen Vertreter besteht die Gefahr, daß Ihre Anträge bzw. die
Klage, sofern Sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen,
aus rein formellen und verfahrenstechnischen Gründen scheitert . Für
die anwaltlichen Kosten gilt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Über
die möglichen Kosten wird Sie der Anwalt Ihres Vertrauens unterrichten.
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