Abwasserbericht des Bürgerbeauftragten M-V 1996

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 2/1592
2. Wahlperiode 22.05.96

UNTERRICHTUNG
durch den Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Erster Bericht des Bürgerbeauftragten gemäß § 8 Absatz 7
des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (PetBüG M-V) für den Zeitraum
April 1995 bis März 1996

Bei den Abwassergebühren geht es den Bürgern beispielsweise um die
Durchsichtigkeit bei ihrer Berechnung der Abwassergebühren. Die
Zweckverbandsversammlung kann hier weiterhelfen. Notfalls gilt, was in der
Landtagsdrucksache 2/1228 (Dimensionierung der Abwasseranlage des
Abwasserzweckverbandes Darß vom 30.01.1996) zur Klärung mitgeteilt
wird: "Dem Landrat als untere Rechtsaufsichtsbehörde obliegt die Prüfung
von Wirtschaftsplänen der Abwasserzweckverbände im kreisangehörigen
Raum. Bei erkennbaren Anhaltspunkten kann diese Prüfung auch die
Wirtschaftlichkeit und Kostengunst von Kläranlagen umfassen."
Wegen der oft sehr hohen Abwasseranschlußgebühren, ist die durch eine
Petition angestoßene Klarstellung wichtig, daß es grundsätzlich nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes bzw. der Abgabenordnung
unabhängig von Regelungen einer Beitrags- und Gebührensatzung die
Möglichkeit der Stundung der Gebühren gibt.

Interessant in diesem Zusammenhang sind vor allen kostendämmende
Möglichkeiten. In einem Fall war zu prüfen, ob die entsprechende
Gebührensatzung eine Kostenminderung für Gartenbewässerungswasser
zuläßt. Dies ist möglich und könnte bei Gartenanlagen und Friedhöfen in
Anwendung gebracht werden.

Für abgelegene Einzelstandorte sind aus Kostengründen Kleinkläranlagen zu
empfehlen. Eine entsprechende Nachfrage im Ministerium für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt ergab den Impuls, die Arbeit an einer
weiteren Förderrichtlinie, die z. B. auch die Entsorgungskonzeptionen der
Kreise beachtet, zu beschleunigen. Eine begrenzte Förderungsmöglichkeit
ergibt sich bereits aus dem Haushaltsplan des Landwirtschaftsministers.
Bewilligungsbehörde ist hier jedoch der Landrat oder Oberbürgermeister.


Link dazu:
Bürgerbeauftragter M-V, Jahresbericht 1996

 

Bürgerinitiative gegen überhöhte Kommunalabgaben im Landkreis Ludwigslust e.V.
Spenden-/ Vereinskonto Nr. 1530 000 994, Kreissparkasse Ludwigslust, BLZ 140 520 00

 Haftungsausschluss |  Stand: 05.06.2002